dargestellt. Eine Ausscheidung des Gewässerraums nach Art. 36a GSchG ist nicht erfolgt. Auch mit Erlass der ÜO Nr. 19 "Herreney" wurde keine Regelung zum Gewässerraum getroffen. Der Perimeter der ZPP "Herreney" ist so festgelegt, dass er sich mit der Uferschutzzone nicht überschneidet. Im Erläuterungsbericht zur ÜO "Herreney" wird unter der Marginalie "Gewässerraum" ausgeführt: "Entlang der Aare ist eine Uferschutzzone von ca. 25 m ausgewiesen. Diese liegt ausserhalb der ZPP in der Uferschutzplanung und ist nicht Gegenstand dieser Überbauungsordnung".17