gelben Gefahrengebiet, in dem von einer geringen Überflutungsgefahr auszugehen ist. Bauwillige haben daher nachzuweisen, dass die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen werden (Art. 541 Abs. 1 GBR). Der Hochwasserschutz wurde bereits im Verfahren zum Erlass der ÜO Nr. 19 "Herreney" ausführlich abgeklärt, was insbesondere zur Festlegung der erwähnten Mindesthöhenkote für die Erdgeschosse der Gebäude führte. Diese wird mit dem Bauvorhaben eingehalten bzw. sogar um 0,90 m überschritten. 4. Grundwasserschutz