b) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Bauvorhaben Vorschriften über den Hochwasserschutz verletzt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Bauparzellen liegen gemäss dem Zonenplan "Gefahrenhinweise" im 8 Vom 25. Juni 2018, mit Bewilligungsstempel der Gemeinde Interlaken vom 15. Februar 2019 RA Nr. 110/2019/56 6