M. gilt im Bereich der ÜO als Hochwasserschutzkote. Art. 19 Abs. 2 ÜV schreibt vor, dass die Erdgeschosse mindestens die Schutzkote von 562,10 m.ü.M. einhalten müssen. Weil das massgebende Terrain in den Überbauungsvorschriften auf eine bestimmte Höhenkote fixiert wird, ist die zulässige Gebäudehöhe unabhängig von der vorgesehenen Terraingestaltung immer ab der massgebenden Höhenkote von 562,10 m.ü.M. zu messen. Die Gebäude dürfen demnach eine Höhe von 572,10 m.ü.M. nicht überragen. Die Erdgeschosse dürfen auf 562,10 m.ü.M. oder höher zu liegen kommen. 6 Gemäss Sendungsverfolgung der Post, vgl. Kopie Zustellcouvert, Beschwerdebeilage 2