b) Die der ÜO Nr. 19 "Herreney" unterstehende Fläche ist in verschiedene Sektoren aufgeteilt. Die mit dem streitigen Projekt geplanten Gebäude sollen im Sektor "Stadtvillen" gebaut werden. In diesem ist gemäss Art. 7 Abs. 5 der Überbauungsvorschriften (ÜV) eine Gebäudehöhe von maximal 10,00 m zulässig. Für die Messweise verweist Art. 7 Abs. 6 ÜV auf das Baureglement und legt zudem fest, dass als massgebendes Terrain eine Höhenkote von 562,10 m.ü.M. gilt. Letzteres entspricht Art. 312 Abs. 4 GBR7 in der gleichzeitig mit Erlass der ÜO Nr. 19 "Herreney" revidierten Fassung. Die Höhe von 562,10 m.ü.M. gilt im Bereich der ÜO als Hochwasserschutzkote.