a) Der Beschwerdeführer führt an, gemäss der massgebenden Überbauungsordnung betrage die zulässige Gebäudehöhe 10 m, wobei das massgebende Terrain bei 562,10 m.ü.M. liege. Somit dürften die Gebäude eine Höhe von 572,10 m.ü.M. nicht überragen. Das Projekt sehe nun aber eine Anhebung des Terrains auf 563,00 m.ü.M. vor. Bei einer Gebäudehöhe von 10 m überschreite das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe um 0,90 m.