3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 30. April 2019 sinngemäss am angefochtenen Entscheid fest. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen