Das Bauvorhaben befinde sich zudem im Gewässerraum, wofür keine Ausnahmebewilligung vorliege und die entsprechenden Voraussetzungen auch nicht gegeben seien. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Baugrundstücke in einem im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichneten Gebiet befänden. Es sei ein Fachgutachten der für den Ortsbildschutz zuständigen Fachkommission einzuholen. 1 Überbauungsordnung Nr. 19 "Herreney" vom Januar 2015, vom AGR genehmigt am 30. September 2015 2 Vgl. Genehmigungsentscheid des AGR vom 30. September 2015 RA Nr. 110/2019/56 3