2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 28. März 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 15. Februar 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Er macht insbesondere geltend, aufgrund der vorgesehenen Terrainerhöhung werde die zulässige Gebäudehöhe überschritten. Das Bauvorhaben befinde sich zudem im Gewässerraum, wofür keine Ausnahmebewilligung vorliege und die entsprechenden Voraussetzungen auch nicht gegeben seien.