312 GBR), für welche die Gemeinde am 12. Januar 2015 eine Überbauungsordnung (ÜO) mit gleichzeitiger Änderung des Baureglements erlassen hat.1 Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer einer Wohnung auf Parzelle Nr. I.________, welche nordöstlich an Parzelle Nr. G.________ grenzt. Er hatte gegen die Überbauungsordnung mit Änderung des Baureglements erfolglos Einsprache geführt.2 Auch im Baubewilligungsverfahren legte er Einsprache ein. Mit Gesamtentscheid vom 15. Februar 2019 erteilte die Gemeinde Interlaken die Baubewilligung.