1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 25. Juni 2018 bei der Gemeinde Interlaken ein Baugesuch ein für die "Wohnüberbauung J.________" auf Parzellen Interlaken Grundbuchblatt Nrn. F.________, G.________ und H.________. Die Halbinsel "Herreney" liegt zwischen der Aare und dem Schifffahrtskanal. Die Bauparzellen befinden sich im Perimeter der Zone mit Planungspflicht ZPP "Herreney" (Art. 312 GBR), für welche die Gemeinde am 12. Januar 2015 eine Überbauungsordnung (ÜO) mit gleichzeitiger Änderung des Baureglements erlassen hat.1 Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer einer Wohnung auf Parzelle Nr. I.__