zu übernehmen.62 Die Überbindung dieser Kosten an die Gemeinde und nicht an das AGR erscheint gerechtfertigt, da die Gemeinde u.a. den Grillofen sowie generell die Stützmauern beim Stöckli zu Beginn des baupolizeilichen Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer als baubewilligungspflichtig einstufte63, was sich hinsichtlich des Grillofens und der Stützmauer C als falsch erwies. III. Entscheid