Der Beschwerdeführer erhält daher einen Achtel von insgesamt Fr. 7'365.00, ausmachend Fr. 920.65, zugesprochen. Da keine Gegenpartei im Verfahren beteiligt ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat die Gemeinde als Vorinstanz die Parteikosten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 920.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gestützt auf Art. 108 Abs. 3 VRPG zu übernehmen.62