e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog der Verteilung der Verfahrenskosten gilt der Beschwerdeführer auch bezüglich der Parteikosten nur zu einem Achtel als obsiegend. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer erhält daher einen Achtel von insgesamt Fr. 7'365.00, ausmachend Fr. 920.65, zugesprochen.