Die BVE erachtet den Beschwerdeführer daher zu sieben Achteln als unterliegend, weshalb er Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'275.00 zu tragen hat. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in eigenen Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 325.00 trägt daher der Kanton.