Die Verfahrenskosten werden nach dem Ausmass des Unterliegens verlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer obsiegt einzig insofern, als die kleine Stützmauer auf der Südostseite des Stöcklis (Stützmauer C) sowie der Grillofen im Bereich des Sitzplatzes nordöstlich des Stöcklis nicht zurückgebaut werden müssen. Im Vergleich zu den restlichen Bauten, bei welchen die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde bestätigt und die Beschwerde damit abgewiesen wird, erweisen sich diese beiden Bauten als klar untergeordnet. Die BVE erachtet den Beschwerdeführer daher zu sieben Achteln als unterliegend, weshalb er Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'275.00 zu tragen hat.