c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten und der durchgeführten Beweismassnahmen (Augenschein, Fachbericht LANAT, Fragen an Vorinstanz und Beschwerdeführer) genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die weiteren, vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel (Parteiverhör, Zeugenbefragung) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.