sechs Monaten ab Datum des angefochtenen Entscheids ein. Die BVE erachtet es als angemessen, dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Frist von gut sechs Monaten ab Datum des vorliegenden Entscheids zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat daher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis spätestens am 30. Juni 2020 vorzunehmen.