b) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (31. August 2019) ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Gemeinde räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von etwas mehr als RA Nr. 110/2019/55 20