e) Die Wiederherstellung (kompletter Rückbau der Stützmauer, Reduktion des Vorplatzes auf die ursprüngliche Breite und Versehen des Hanges mit einer natürlichen Böschung) ist schliesslich mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen (vgl. E. 3f, 4f und 5e) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann auch bezüglich dieser Bauvorhaben nicht als gutgläubig gelten. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt sodann grosses Gewicht zu, was vorliegend umso mehr gilt, weil es sich zusätzlich um ein Landschaftsschutzgebiet handelt.