Insgesamt kann das umstrittene Vorhaben weder ganz noch teilweise bewilligt werden. Sowohl die Stützmauer als auch die damit einhergehende Begradigung und Ausdehnung des Lager- und Abstellplatzes erweisen sich damit auch materiell als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind auch bei diesem Bauvorhaben nicht erfüllt, wobei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 3f verwiesen werden kann. Es erübrigt sich daher, auf den vom Beschwerdeführer erwähnten, anderen Gewerbebetrieb in der Landwirtschaftszone näher einzugehen.