Abstellplatz mit Gerätschaften, Material und Autos überstellt ist. Eine Lager- und Abstellfläche in dieser Grösse beeinträchtigt das Bild der vorliegenden, ländlichen Umgebung und wirkt sich entsprechend negativ auf das Landschaftsbild aus. Gewerbliche Lager- und Abstellflächen in dieser Dimension sind daher in der Landwirtschaftszone nicht zulässig. Damit kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43/43a RPV überhaupt erfüllt wären.