Trotz den Natursteinen tritt dieses Bauwerk klar als künstlich erstellte Mauer in Erscheinung und fügt sich daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gut in das Umgebungsbild ein. Andererseits ging mit der Erstellung dieser Mauer gleichzeitig eine Vergrösserung und Begradigung des vom Beschwerdeführer für seinen Maurerbetrieb genutzten Lagerund Abstellplatz einher. Der Augenschein machte deutlich, dass dieser erweiterte Lager- und