Wie das AGR zu Recht vorbringt, scheitert die Anwendbarkeit dieser Besitzstandsgarantie vorliegend bereits an diesen Voraussetzungen, auch wenn sich die Parzellen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Realisierung der Stützmauer 2007 noch nicht in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet befanden (vgl. Stellungnahme Gemeinde vom 12. November 2019). So hat die auffällige und lange Stützmauer einerseits selber zu einer wesentlichen Veränderung des Raumes geführt. Trotz den Natursteinen tritt dieses Bauwerk klar als künstlich erstellte Mauer in Erscheinung und fügt sich daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gut in das Umgebungsbild ein.