43 und Art. 43a RPV). Unter anderem ist vorausgesetzt, dass keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen und dass keine überwiegenden Interessen (aktuelles Recht) bzw. keine wichtigen Anliegen der Raumplanung (damals geltendes Recht) entgegenstehen. Wie das AGR zu Recht vorbringt, scheitert die Anwendbarkeit dieser Besitzstandsgarantie vorliegend bereits an diesen Voraussetzungen, auch wenn sich die Parzellen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Realisierung der Stützmauer 2007 noch nicht in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet befanden (vgl. Stellungnahme Gemeinde vom 12. November 2019).