Mit diesen Bestimmungen, welche bereits im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bauten bestanden, wurde die Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG leicht erweitert, um so für die ausserhalb der Bauzone liegenden Gewerbebetriebe jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind.60 So sind danach neben Zweckänderungen auch Erweiterungen von gewerblichen Bauten und Anlagen, welche vor dem 1. Januar 1980 rechtmässig erstellt worden sind, in gewissem Ausmass zulässig, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 43 aRPV 2000 sowie Art. 43 und Art.