Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Stützmauer und die dadurch erreichte Vergrösserung des Lager- und Abstellplatzes für seinen Gewerbebetrieb unter Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV bewilligt werden kann. Mit diesen Bestimmungen, welche bereits im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bauten bestanden, wurde die Besitzstandsgarantie von Art.