Weder die eigentliche Stützmauer noch die damit einhergehende Begradigung/Vergrösserung des Lager- und Abstellplatzes sind in irgendwelcher Weise landwirtschaftlich begründet. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde selber vor, dass er die Stützmauer gebaut habe, um mehr gewerbliche Fläche für seinen Maurerbetrieb zu erhalten. Eine landwirtschaftliche Notwendigkeit macht er weder in der Beschwerde noch anlässlich des Augenscheins geltend. Vielmehr betont er anlässlich des Augenscheins erneut, dass er auf den Platz für sein Maurergewerbe angewiesen sei.59 Eine Bewilligung gestützt auf Art. 16a RPG ist daher ausgeschlossen.