c) Die umstrittene und unbewilligte Stützmauer weist eine Länge von 37 m und eine Maximalhöhe von 1.9 m auf. Die Mauer dient der Begradigung des Vorplatzes vor dem Bauernhaus auf Parzelle Unterlangenegg Grundbuchblatt Nr. E.________. Dieser Vorplatz wird als Lager- und Abstellplatz für den Maurerbetrieb des Beschwerdeführers sowie als Parkplatz genutzt. Die Stützmauer stellt den Abschluss dieses Lager- und Abstellplatzes dar, als Begrenzung wurde auf der Stützmauer zusätzlich eine grosse Holzbeige in derselben Länge erstellt.58 Es ist unbestritten, dass es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelt. Damit steht fest, dass dieses Bauvorhaben formell rechtswidrig ist.