welche er für sein Baugeschäft nützen könne. Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 RPV seien erfüllt. Ebenso wäre es möglich, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV auszusprechen, die Argumente des AGR gingen diesbezüglich fehl. Schliesslich sei für den Fall der Rechtswidrigkeit auch hier von einer unverhältnismässigen Wiederherstellungsmassnahme auszugehen.