43 Abs. 2 und 3 RPV überschreiten würde. Sollte eine solche Überschreitung bejaht werden, so sei festzuhalten, dass die Erweiterung in Verbindung mit der Stützmauer essentiell bzw. überlebensnotwendig für die Fortführung seines ständig wachsenden Baugeschäfts sei. In der Gemeinde bestünden keine freien Bauzonen, 57 Protokoll des Augenscheins vom 27. Juni 2019, S. 11 Mitte, Votum Beschwerdeführer. RA Nr. 110/2019/55 18