Die Naturmauer füge sich problemlos in das bestehende Landschaftsbild ein, weshalb die Erweiterung mit der Stützmauer keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitige. Die Schutzzone des Landschaftsschutzgebiets und der damit verbundene Lebensraum werde in keiner Weise beeinträchtigt. Vielmehr schaffe die Natursteinmauer mit ihren Nischen und Zwischenräumen Lebensraum für Kleintierarten und Pflanzen. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV seien erfüllt. Der Verfügung des AGR sei schliesslich auch nicht zu entnehmen, dass die durch die Stützmauer zusätzlich gewonnene Fläche die Grenzen von Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV überschreiten würde.