Das AGR führe in keiner Weise aus, welche grundsätzlich negativen Auswirkungen der Werkhof auf Raum und Umwelt habe und gehe lediglich pauschal davon aus, dass die Schutzbestimmungen verletzt würden. In der Landwirtschaftszone der Gemeinde seien noch weitere Gewerbebetriebe angesiedelt, welche deutlich grösser seien. Die Voraussetzungen von Art. 37a RPG seien erfüllt. Das Bauernhaus sowie der dazugehörende Vorplatz seien rechtmässig erstellt worden. Die Naturmauer füge sich problemlos in das bestehende Landschaftsbild ein, weshalb die Erweiterung mit der Stützmauer keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitige.