a) Die nachträglich ersuchte Bewilligung für die Stützmauer im Bereich des Bauernhauses auf Parzelle Unterlangenegg Grundbuchblatt Nr. E.________ wurde von der Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid ebenfalls verweigert. Die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde hierzu lautet wie folgt (Ziff. 3.1.2.f): "Die 37 m lange Stein-Stützmauer ist abzubrechen und zu entfernen. Der Vorplatz vor dem Haus ist auf die ursprüngliche Breite zu reduzieren und der Hang (Niveaudifferenz) mit einer natürlichen Böschung zu versehen." Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erstellte er die Stützmauer im Frühling 2007.57