Wiederherstellungsanordnung nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer auch bezüglich dieser Bauvorhaben wissen müssen, dass nur eine förmliche Baubewilligung zum Bauen berechtigt, nicht bereits ein eingereichtes Baugesuch. Im Übrigen erweist sich der von der Gemeinde verlangte Rückbau der Dachverlängerung sowie der eingebauten Verglasung als verhältnismässig. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 5e (mit weiteren Verweisen) verwiesen werden. 7. Abstellplatz und Stützmauer auf Parzelle Unterlangenegg Grundbuchblatt Nr. E.________