Die Einhausung bzw. Verglasung des Sitzplatzes dagegen hat nichts mit einer Vergrösserung zu tun und war damit nicht Teil des eingereichten Projektänderungsgesuchs. Die Vergrösserung des gedeckten Sitzplatzes durch Verlängerung des Daches war zwar Teil des Projektänderungsgesuchs, dieses Bauvorhaben war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung dieses Gesuchs bereits realisiert. Der Beschwerdeführer hat diese Dachverlängerung mit anderen Worten nicht erst im Vertrauen auf das von ihm eingereichten Gesuch bzw. dessen positiven Beurteilung realisiert. Aus der fehlenden Beurteilung des eingereichten Projektänderungsgesuchs seitens der Gemeinde lässt sich daher im Zusammenhang mit der Prüfung der