Dieser Einwand ist mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Bauvorhaben "Vollständiges Einmachen der Holzlagers und Einbau Pizzaofen" (E. 5e) abzuweisen. Auch bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens vermag der Beschwerdeführer trotz Beweislast die von der Gemeinde bestrittene Zusicherung durch die Baukontrolleurin anlässlich der Begehung vom 4. April 2007 nicht genügend zu belegen. Aus dem von ihm erwähnten Plan56 und den darin vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen durch die Baukontrolleurin lässt sich dies nicht ableiten.