Es handelt es sich um eine Volumenerweiterung, welche mangels Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Zeitpunkt der Erstellung (2007 bis 2010) nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG sein kann, für eine zeitgemässe Wohnnutzung nach Art. 24d RPG nicht benötigt wird und weder in den Anwendungsbereich von Art. 39 RPV (Volumenerweiterung) noch in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG (Stöckli nach 1972 erstellt) oder der weiteren Ausnahmebestimmungen (Art. 24, 24a, Art. 24b, Art. 37a RPG) fällt. Die Dachverlängerung lässt sich auch gesondert betrachtet unter keinem Titel bewilligen, weshalb eine teilweise Bewilligung des nachträglichen Baugesuch ebenfalls nicht in Frage kommt.