Der Grillofen ist entsprechend von der Wiederherstellungsanordnung auszunehmen. d) Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der verbleibenden Teile dieses Bauvorhabens (verlängertes Dach, Einhausung bzw. Verglasung des Sitzplatzes) kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 4d/e und E. 5d verwiesen werden: Weder nach dem im Zeitpunkt der Realisierung dieser Bauvorhaben geltenden Recht noch nach heutigem Recht können diese bewilligt werden. Es handelt es sich um eine Volumenerweiterung, welche mangels Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Zeitpunkt der Erstellung (2007 bis 2010) nicht zonenkonform im Sinne von Art.