damals geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3d), da diese Baute den Raum – auch wenn es sich um eine Landwirtschaftszone handelte – nicht in erheblichem Mass verändert, zumal dieser auf dem bereits vorhanden Sitzplatz zu stehen kam. Zudem ist zu beachten, dass es sich damals noch nicht um ein Landschaftsschutzgebiet gehandelt hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers folgend durfte dieser den Grillofen daher 2005 ohne Baubewilligung erstellen. Der Grillofen ist entsprechend von der Wiederherstellungsanordnung auszunehmen.