Es ist nicht bestritten, dass die Verlängerung des Daches sowie Einhausung des Sitzplatzes der Baubewilligungspflicht unterliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet aber die Baubewilligungspflicht des Grillofens. Dieser wurde bereits 2005 erstellt und damit zu einem Zeitpunkt, als der Sitzplatz noch nicht überdacht und mit Seitenwänden versehen war. Vielmehr stand der Grillofen damals im Freien.55 Nach dem damals geltenden Baubewilligungsdekret war die Einrichtung und Abänderung von selbständigen Feuerstellen und Gartencheminées baubewilligungsfrei (Art. 5 Bst. f aBewD 94). Der freistehende Grillofen unterlag daher nicht der Baubewilligungspflicht. Dies steht auch in Einklang mit der bereits