Im Falle der Verneinung sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Wiederherstellung zu verzichten. Der Grillofen sei sodann bereits im Frühling 2005 installiert worden und damit nicht Bestandteil der hier diskutierten baulichen Änderungen vom Jahr 2007. Der damalige Grillofen sei ohne den jetzt bestehenden Rauchabfang bzw. Kamin auf dem Dach und den umgebenden Wänden gebaut worden. Er sei im Zuge der Baubewilligung vom 28. Juni 2006 nicht bemängelt worden, da er offensichtlich gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b BewD nicht der Baubewilligungspflicht unterliege. Die Wiederherstellung sei daher hinsichtlich des Grillofens unrechtmässig und aufzuheben.