Auch hier ist das öffentliche Interesse an den von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – gross, zumal sich das Bauvorhaben auch in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet befindet (vgl. E. 3f). Es überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt dieses erweiterten Wohnraums inkl. Pizzaofen. Mangels Gutgläubigkeit und aufgrund der strengen Rechtsprechung gilt dies auch für die ihm anfallenden Kosten für den Rückbau. Der angeordnete Rückbau ist verhältnismässig. 6. Verlängern der Dachfläche Ost zwecks Überdeckung des Sitzplatzes mit seitlichen Glaswänden und Einbau Grillofen