Der Beschwerdeführer kann auch bezüglich dieses Bauvorhabens nicht als gutgläubig gelten, hätte er doch bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass das vollständige Einmachen eines Holzlagers sowie der Einbau eines Pizzaofens im Gebäudeinnern baubewilligungspflichtige Tatbestände darstellen. Auch hier ist das öffentliche Interesse an den von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – gross, zumal sich das Bauvorhaben auch in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet befindet (vgl. E. 3f).