Selbst als Laie hätte der Beschwerdeführer zudem wissen müssen, dass nur eine förmliche Baubewilligung zum Bauen berechtigt, nicht bereits ein eingereichtes Baugesuch. Die Wiederherstellungsmassnahme der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Dabei kann grundsätzlich auf die bisherigen Ausführungen (E. 3f und 4f) verwiesen werden: Der Beschwerdeführer kann auch bezüglich dieses Bauvorhabens nicht als gutgläubig gelten, hätte er doch bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass das vollständige Einmachen eines Holzlagers sowie der Einbau eines Pizzaofens im Gebäudeinnern baubewilligungspflichtige Tatbestände darstellen.