Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, die von ihm am 10. April 2007 eingereichte Projektänderung sei nie behandelt worden. Als rechtsunkundige Person sei er davon ausgegangen, dass dem Vorhaben nichts im Wege stehe. Dass die Gemeinde es versäumt habe, sein Gesuch um Projektänderung zu behandeln, könne nicht ihm angelastet werden. Aufgrund der behördlichen Fehler sei es sachlich ungerechtfertigt, die Wiederherstellung zu verlangen. Die Gemeinde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer 2007 eine Projektänderung eingereicht hat. Diese sei zwar durch die Baukommission behandelt worden, sei dann aber nicht an das AGR weitergeleitet worden.