Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.48 Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass die Baukontrolleurin der Gemeinde anlässlich der Begehung vom 4. April 2007 bezüglich des Einmachens des Holzlagers und des Pizzaofens eine Bewilligung für eine Projektänderung in Aussicht gestellt hat. Er kann sich daher im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht darauf berufen.