39 RPV, da dieses Holzlager erst im Jahr 2006 bewilligt wurde und damit am 1. September 2000 noch nicht rechtmässig bestand (vgl. E. 4e). Eine Bewilligung nach dem schon zum Zeitpunkt der Realisierung dieses Bauvorhabens geltenden Art. 24d RPG kommt mangels Notwendigkeit dieses Raumes für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht in Frage. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 4d verwiesen werden. Auch Art. 24c RPG gelangt nicht zur Anwendung (vgl. E. 3e und 4e). Ebenso wenig fällt dieses Bauvorhaben in den Anwendungsbereich der weiteren Ausnahmebestimmungen (Art. 24, 24a, Art. 24b, Art. 37a RPG). Schliesslich ist auch der Pizzaofen