Aus dem Fachbericht des LANAT vom 19. November 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einbauens der Fenster und Türen in den Jahren 2011/2012 kein landwirtschaftliches Gewerbe führte, weshalb dieses Bauvorhaben weder nach dem damals geltenden Recht (aRPG 2007, aRPV 2007) noch nach heutigem Recht als zonenkonformer Wohnraum im Sinne von Art. 16a RPG gelten kann (vgl. E. 4d). Das Einmachen des Holzlagers fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Streusiedlungsartikels von Art. 39 RPV, da dieses Holzlager erst im Jahr 2006 bewilligt wurde und damit am 1. September 2000 noch nicht rechtmässig bestand (vgl. E. 4e).