d) Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit dieser Bauvorhaben rügt der Beschwerdeführer einzig, aufgrund der Informationen und Zusicherungen der Gemeinde anlässlich der Besprechung im Frühling 2007 sei er davon ausgegangen, dass das vollständige Einmachen des Holzlagers mittels Projektänderung bewilligt werden könne und das behördliche Fehlverhalten durch die Nichtbehandlung seines Projektänderungsgesuchs zur nachträglichen Baubewilligung führen müsse. Dieser Einwand geht fehlt: Die vorgebrachten Einwände zum Vertrauensschutz (nachfolgend geprüft unter E. 5e) können nicht zur Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens führen.